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"Unnützes Hin- und Herfahren ist in der Bundesrepublik Deutschland eine Ordnungswidrigkeit nach § 30 Abs. 1 S. 3 StVO und wird mit einem Verwarngeld von 20 Euro geahndet."
Das mit dem Unnützen Hin und Herfahren ist aber doch Auslegunssache. Wie genau definiert man unnütz?
Das ist doch genauso wie das Anlieger frei Schild. Selbst wenn ich noch son blödes Anliegen habe darf ich reinfahren. Mann kann zum Beispiel immer sagen man will nachschauen ob XY noch da wohnt und schon hat man ein Anliegen...
MoD1987 hat geschrieben:Das mit dem Unnützen Hin und Herfahren ist aber doch Auslegunssache. Wie genau definiert man unnütz?
Das ist doch genauso wie das Anlieger frei Schild. Selbst wenn ich noch son blödes Anliegen habe darf ich reinfahren. Mann kann zum Beispiel immer sagen man will nachschauen ob XY noch da wohnt und schon hat man ein Anliegen...
Da hast du was falsch verstanden... Mit Anlieger sind in dem Fall die Menschen gemeint, die dort anliegen. Heißt die, die dort wohnen...
Nach einem Urteil des Bayerischen Obersten Landesgerichts sind Anlieger Personen „...,die mit Bewohnern oder Grundstückseigentümern in eine Beziehung treten wollen. Dabei ist es unerheblich, ob diese Beziehung zustande kommt; die Absicht ist ausreichend. Erkennt der Anlieger bei Vorbeifahrt am betreffenden Grundstück (was auch eine Baustelle mit Bauarbeitern sein kann), dass der Gesuchte nicht erreichbar ist, kann er ohne anzuhalten weiterfahren und bleibt Anlieger. Selbst unerwünschte Besucher eines Anliegers sind zum Einfahren berechtigt.“ (BayObLG VRS 33,457)
Tja bei dem Gesetzeswirrwarr was es hier gibt kann man auch echt net alles wissen. Am besten is immer noch Beamtendeutsch: Baum = raumübergreifendes Großgrün
Fahrtrichtungsanzeiger für Blinker, Forstwirtschaftliche Nutzfläche mit Wildtierbestand für Wald mit Tieren, Wechsellichtzeichen für Ampel und Abstandseinhaltungserfassungsvorrichtung für Querstreifen zur Abstandsmessung auf der Autobahn...
Am geilsten find ich noch SIGNALHORN für Hupe. Theoretisch könnt in die STVO mal reinschauen, hab ich ja hier liegen ... Ja Gesetze wälzen macht Spaß *grummel*
naja soweit denken kann denk ich mal jeder das nebler bei nebel erlaubt sind ... das war eher auf standlicht und nebler bezogen die man beim rumcruisen anhatt ohne das nebel ist ...
Behindert Nebel, Schneefall oder Regen die Sicht erheblich, dann ist auch am Tage mit Abblendlicht zu fahren. Nur bei solcher Witterung dürfen Nebelscheinwerfer eingeschaltet sein. Bei zwei Nebelscheinwerfern genügt statt des Abblendlichts die zusätzliche Benutzung der Begrenzungsleuchten.
Also nicht alles glauben was im TV kommt
Das hab ich nicht ausm TV. Das ist schon nen paar Leuten hier passiert.